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Kardinal Woelki gewinnt Berufungsverfahren gegen die „Bild“

Kardinal Woelki gewinnt Berufungsverfahren gegen die „Bild“

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Das Pressefoto zeigt Kardinal Woelki. | Foto: Erzbistum Köln

Köln | Das Oberlandesgericht Köln hat im Berufungsverfahren zwischen Kardinal Woelki und der „Bild“-Zeitung für den Kölner Hirten entschieden.

Das Landgericht Köln hatte bereits in dem Verfahren entschieden. Darum geht es: Die „Bild“ behauptete, dass Woelki bei einer Beförderung eines Priesters zum Stadtdechanten in Düsseldorf Kenntnis über zwei Dokumente aus der Personalakte des Priesters gehabt habe. Dazu entschied nun das OLG Köln, dass es sich um eine unzulässige Berichterstattung handelte. Der Anwalt des Kardinals Carsten Brennecke stellt fest, dass es sich bei der Berichterstattung der „Bild“ um eine falsche Tatsachenbehauptung gehandelt habe, denn Woelki kannte bei der Beförderungsentscheidung die kritischen Dokumente aus dessen Personalakte nicht.

Das Landgericht Köln verbat mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. 15 U 70/23) folgende Aussage der „Bild“-Zeitung: „Denn nach BILD-Recherchen kannte Woelki viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei. (…) Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der Woelki nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern. Für Woelki offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“ Das Landgericht hatte damals Kardinal Woelki als Zeugen vernommen.

Jetzt bestätigte das OLG Köln das Urteil des LG Köln und stellt fest, dass Kardinal Woelki ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehe. Dazu stellte das OLG Köln unter anderem fest, dass die Aussage in der „Bild“-Zeitung mehrdeutig sei und begründet: „Es gehe um die konkrete tatsächliche Behauptung einer positiven Kenntnis von den Inhalten beider im Beitrag eingeblendeter Unterlagen und nicht „nur“ um eine Verdachtsberichterstattung betreffend einen als offen dargestellten Vorwurf der nur möglichen Kenntnis. Der Presse sei es zumutbar, ausreichend klar und deutlich zu formulieren, was im konkreten Fall zu vermissen sei. Die so verstandene Tatsachenbehauptung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil sie dessen Fehlverhalten konkret an der Kenntnis der Inhalte zweier belastender Unterlagen festmache. Dieser Eingriff sei bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtswidrig; die schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Klägers würden das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegen.“ Es sei korrekt gewesen, dass das Landgericht Köln auf den fehlenden Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Behauptung zur Kenntnis abgestellt habe.

Der Senat des OLG Köln lässt eine Revision nicht zu. Dagegen kann nun Beschwerde wegen Nichtzulassung vor dem Bundesgerichtshof eingelegt werden. Das Urteil wurde am heutigen 13. Juni 2024 verkündet und trägt das Aktenzeichen 15 U 70723.

Der Anwalt des Kardinals Brennecke stellt fest, dass die „Bild“ Zeitung und ihr Redakteur gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Die „Bild“ hätte vor Veröffentlichung eine Stellungnahme des Kardinals einholen müssen. Brennecke: „Das Verbot des OLG Köln räumt mit der Legende auf, Kardinal Woelki habe bei der Beförderung des Pfarrers D. Protokolle aus der Missbrauchsakte und eine Polizeiwarnung gekannt. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und von Herrn Kardinal Woelki persönlich ist auch das OLG Köln zu der Überzeugung gekommen, dass eine solche Kenntnis in keiner Weise nachweisbar ist. Damit wird die stets betonte Aussage Kardinal Woelkis als glaubwürdig bestätigt, dass er entgegen der Berichterstattung in der ‚Bild‘ keine Kenntnis hatte. Für die BILD und deren Redakteur ist dies eine weitere Niederlage in der Auseinandersetzung mit Kardinal Woelki. Zum wiederholten Male wurden der ‚Bild‘ und dem für die Berichte verantwortlichen Redakteur  persönlich Aussagen wegen Falschberichterstattung verboten.“

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