Menü Schließen

Verwaltungsgericht Köln: Bezirksvertretung Innenstadt gewinnt Prozess gegen Rat der Stadt Köln

Verwaltungsgericht Köln: Bezirksvertretung Innenstadt gewinnt Prozess gegen Rat der Stadt Köln

Report-K

Köln | Wer darf was in Kölle entscheiden? Diese Frage konnten Bezirksvertretung Innenstadt und Rat der Stadt Köln nicht einvernehmlich klären, sondern warfen in der Ratssandkiste mit Förmchen aufeinander. Jetzt entschied das Verwaltungsgericht Köln, wer was darf.

Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des Platzes zwischen Schauspielhaus und Kleinem Haus, der umgangssprachlich als „kleiner Offenbachplatz“ bekannt ist. Das Verwaltungsgericht Köln hat heute entschieden, dass die Klage der Bezirksvertretung Köln-Innenstadt gegen den Rat der Stadt Köln berechtigt ist. Für den grünen Bezirksbürgermeister Andreas Hupke ein Tag der Freude, da die Benennung von Straßen, Gassen und Plätzen eines seiner echten Steckenpferde ist.

Der „Kleine Offenbachplatz“ ist der Vorplatz des Schauspielhauses und wird nördlich vom Opernhaus, östlich vom Kleinen Haus (ehemalige Opernterrassen) und südlich von der Brüderstraße begrenzt. An seiner östlichen Seite grenzt er an den Vorplatz des Opernhauses, der seit einem Ratsbeschluss im September 1957 den Namen Offenbachplatz trägt.

Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt beabsichtigt seit 2022, den „kleinen Offenbachplatz“ in „Dirk-Bach-Platz“ umzubenennen. Der Rat der Stadt Köln ist jedoch anderer Meinung und behauptet, dass er und nicht die Bezirksvertretung für die Namensgebung zuständig sei. Im September 2023 beschloss der Rat, den „kleinen Offenbachplatz“ in den Offenbachplatz einzubeziehen. Die Bezirksvertretung hat in ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass sie für die Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ zuständig ist. Das Verwaltungsgericht hat heute dieser Feststellung zugestimmt.

So begründet das Verwaltungsgericht

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus: „Den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW liege die Annahme einer prinzipiell zuerkannten Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten zugrunde. Die Zuständigkeit liege nur dann beim Rat, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehe. Ausschlaggebend seien dabei insbesondere Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstands. Eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung gerade der Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ habe der Beklagte weder dargelegt noch sei eine solche ansonsten erkennbar. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob der „kleine Offenbachplatz“ im Kontext der Kölner Bühnen eine wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung habe. Diese Bedeutung resultiere aus der Funktion des Platzes, schlage damit aber nicht automatisch auf dessen Namen durch.“

Über den gleichzeitig mit der Klage erhobenen Eilantrag, mit dem die Bezirksvertretung die Umsetzung des Ratsbeschlusses, also unter anderem die Einbeziehung des Platzes in den Offenbachplatz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verhindern wollte, musste die Kammer nicht mehr entscheiden, nachdem die Parteien dieses Verfahren in der heutigen Verhandlung unstreitig beendet haben.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 4 K 5062/23, 4 L 1804/23

Zur Quelle wechseln

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Verpassen Sie keine zukünftigen Beiträge, indem Sie uns folgen!